Personendaten unterliegen besonderem gesetzlichen Schutz. So wird z.B. im Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt festgelegt, welche Daten besonders zu schützen sind: „Besonders schützenswerte Personendaten sind namentlich Angaben über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung, den persönlichen Geheimbereich, den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand, die Inanspruchnahme von sozialer Beratung oder Hilfe sowie Angaben über eine Strafverfolgung oder -verurteilung.“
Reglemente & Richtlinien
- Reglement über den Umgang mit universitären Informatikmitteln
- Regulation on the acceptable use of university IT resources
- Informationssicherheitsordnung
- Weisung zur Verwaltung persönlicher Zugangsberechtigungen zu universitären Informatikmitteln
- Richtlinien für die universellen Kommunikationsverkabelungen (UKV) der Universität Basel (PDF, 2.69 MB)
Gesetze & Regelungen
Eine Reihe von Gesetzen und Regelungen betreffen die Nutzung von Informationstechnologie. Insbesondere sind hier Urheberrecht, Strafrecht (Kinderpornographie etc.) und das Privatrecht (Beleidigungen etc.) zu nennen.
- Art 13. der Bundesverfassung
- Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
- Bundesverordnung zum Datenschutzgesetz
- Zivilgesetzbuch: Artikel 28
- Informations- und Datenschutzgesetz Basel-Stadt
- Datenschutz Kanton Basel
- Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter
- Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen Bereich des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
- Datenschutzbeauftragter Zürich