Informationen, die nur einem berechtigten Personenkreis zugänglich sein dürfen. Die Offenlegung dieser Informationen ist für die Universität nicht existentiell bedeutend, aber sehr unangenehm und somit möglichst zu vermeiden.
Besondere Personendaten nach §3 Abs. 4 IDG. sind personenbezogene Daten, deren Missbrauch den Betroffenen in seiner gesellschaftlichen Stellung oder in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beeinträchtigen kann.
Vertrauliche Informationen gemäss § 20 IDV.
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